Der Arbeitgeber finanziert und erfüllt damit die Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungs-kasse, sondern nur seinem Arbeitgeber gegenüber. Die Unterstützungskasse soll das von den beteiligten Unternehmen eingezahlte Kapital und alle daraus erzielten Vermögenserträge gewinnbringend anlegen, um später daraus die Betriebsrenten auszuzahlen. Wenn die Mittel aus der Unterstützungskasse zur Finanzierung der Betriebsrenten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber den Rest aufbringen. Die erworbenen Versorgungsleistungen sind für Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. In der Auszahlungsphase muss der Arbeitnehmer die spätere Betriebsrente als Einkommen versteuern. Wichtig! Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen besteht kein Anspruch darauf, die Altersversorgung in der Unterstützungskasse mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben erhalten.
Sofort unverfallbar sind Ansprüche aus Beiträgen, die Sie als Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt haben. Auch bei einem Betriebswechsel oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen bleiben Ihnen diese erhalten. Vom ersten Tag an sind Ansprüche aus einer Entgeltumwandlung für Anwartschaften, die unverfallbar geworden sind, gegen Insolvenz geschützt. Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften werden grundsätzlich erst dann unverfallbar, wenn Sie mindestens 25 Jahre alt sind und die Versorgungszusage mindestens seit fünf Jahren besteht.
Arbeitnehmer können mit Hilfe der U-Kasse die staatliche Förderung verdoppeln. Dazu muss Entgelt innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt werden und ein über die Beschränkung der versicherungsförmigen Durchführungswege hinausgehender Versorgungsbedarf bestehen. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen können Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlungen ihr Bruttogehalt unbegrenzt steuerfrei umwandeln. Dieser Schritt sollte jedoch gut überlegt werden, da die U-Kasse den Arbeitnehmern nicht nur Vorteile bietet (siehe unten). Die Rentenleistungen der U-Kasse sind steuerlich mit einem Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) begünstigt. Abhängig vom Renteneintritt wird sich dieser jedoch bis zum Jahre 2040 reduzieren.
Für eine Übertragung der Versorgung aus der U-Kasse auf einen neuen Arbeitgeber gibt es keinen Rechtsanspruch (§ 4 BetrAVG). Sollte der neue Arbeitgeber nicht zur Übernahme der Versorgung bereit sein, wird sie nicht mehr fortgeführt und bleibt beim alten Arbeitgeber. Ein schlechtes Gesamtergebnis kann auch nicht durch die staatliche Förderung ausge-glichen werden, wenn die Abschlusskosten hoch und die Anzahl der Beiträge gering waren. Arbeitgeberseitig besteht aus Kostengründen ein Interesse, die Leistungen aus der U-Kasse zum Flexibilitätsnachteil des Arbeitnehmers zu gestalten.
Gut zu wissen, was passiert…
Mitarbeitende Familienmitglieder in der GmbH Sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?
Gehören Sie auch zu den Millionen Beitragszahlern, die jeden Monat im Glauben an die Versicherungspflicht Sozial-versicherungsbeiträge in Milliardenhöhe an den Staat abführen?