Betriebliche Altersvorsorge

Die Anlageform der betrieblichen Altersversorgung wählt grundsätzlich der Arbeitgeber aus.

Er kümmert sich um die Beitragszahlungen und ist der Vertragspartner gegenüber dem Finanzdienstleister bzw. dem ausgewählten Anbieter. Der Ablauf ist häufig im Tarifvertrag festgelegt oder auf betrieblicher Ebene vereinbart.

Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet sich finanziell am Aufbau der Betriebsrente für ihre Beschäftigten beteiligen. Teilweise sind Arbeitgeber aber über einen Tarifvertrag hierzu verpflichtet oder es besteht seitens Ihres Unternehmens eine freiwillige Beteiligung. Zwischen fünf Formen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber wählen.

Den Durchführungsweg bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Eine SAV lohnt sich vor allem dann, wenn auch der Arbeitgeber einzahlt. Privat Krankenversicherte profitieren davon, dass im Ruhestand keine Sozialabgaben auf die Bezüge aus der SAV anfallen. Rentner müssen die Betriebsrente im Alter versteuern.

Bei einem Arbeitsplatzwechsel bestimmt der neue Arbeitgeber den SAV-Anbieter.

Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die von Seiten des Arbeitgebers (Versicherungsnehmer) zugunsten seiner Beschäftigten abgeschlossen wird.

Beiträge zur Direktversicherung können vom Arbeitgeber in vollem Umfang allein getragen oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Im Falle einer Entgeltumwandlung werden die Beiträge vollständig vom Arbeitnehmer gezahlt. Anspruch auf eine spätere Rentenleistung aus der Versicherung erwerben Sie und gegebenenfalls auch Ihre Hinterbliebenen.

Wichtig! Auch bei Insolvenz des Arbeitgebers sind Ihre Anwartschaften nicht gefährdet.

Pensionskasse

Pensionskassen sind spezielle, vom Arbeitgeber unabhängige Versorgungseinrichtungen, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber gezahlt. Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, sich finanziell daran zu beteiligen. Bis zu einer bestimmten jährlichen Höchstgrenze können Sie Beiträge steuerfrei und bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung (2015 = 2.904,00 € ) sozialversicherungsfrei aus Ihrem Bruttolohn umwandeln.

Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen wird ein Anspruch auf künftige Leistungen garantiert.

Leistungen aus der Pensionskasse, die mit zulagengeförderten beziehungsweise im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geförderten Beiträgen angespart wurden, sind im Alter voll steuerpflichtig.

Scheiden Sie mit unverfallbaren Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aus dem Unternehmen aus, können Sie Ihre Vorsorge in einer Pensionskasse grundsätzlich mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Versorgungsleistungen werden auch bei Insolvenz eines Arbeitgebers erbracht. Ihre Vorsorge in einer Pensionskasse können Sie grundsätzlich mit eigenen Beiträgen fortsetzen, falls Sie mit einer unverfallbaren Anwartschaften auf eine betriebliche Altersver-sorgung aus dem Unternehmen ausscheiden.

Nachteile für den Arbeitgeber

Wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zustehen, muss der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundver-hältnis für Leistungskürzungen einstehen, wenn Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen sind und die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch macht.

Der Arbeitgeber hat für die Erfüllung der zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung über einen externen Versorgungsträger erfolgt.

Pensionsfonds

Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumen. Freier in der Wahl ihrer Geldan¬lagen als Direktversicherungen und Pensionskassen sind Pensionsfonds. Einerseits können höhere Renditen möglich sein, andererseits besteht auch ein größeres Verlustrisiko.

Pensionsfonds unterliegen sowohl der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als auch der Insolvenzsicherungspflicht.

Mit Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung können sich Arbeitnehmer am Pensionsfonds beteiligen. Für Arbeitnehmerbeiträge kann auch die Riester Förderung genutzt werden.

Bei einer Ansparung über einen Pensionsfonds sind Beiträge bis zu 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung sowie weitere 1.800,– € steuer- und beitragsfrei. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb kann mit einer unverfallbaren Anwartschaft die bisherige Altersversorgung mit eigenen Beiträgen an den Pensionsfonds weiter aufgebaut werden.

Versorgungsleistungen werden als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungs-planes mit anschließender Restverrentung ausgezahlt.

Beim Pensionsfonds besteht Insolvenzversicherungspflicht und damit Beitragspflicht zum PSVaG.

Direktzusage

Der Arbeitgeber verpflichtet sich Ihnen gegenüber bei einer Direktzusage/Pensionszusage aus dem Betriebsvermögen im Pensionsalter eine Betriebsrente zu zahlen. Der Arbeitgeber bildet hierfür Pensionsrückstellungen und schließt oftmals schließt auch eine Rückversicherung ab. Direktzusagen sind meist reine Arbeitgeberleistungen; eine Entgeltumwandlung ist jedoch grundsätzlich möglich.

Keinen Anspruch die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen besteht beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben Ihnen jedoch erhalten. Ihre Ansprüche aus einer Direktzusage sind auch bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers geschützt und Sie erhalten weiterhin Ihre bereits erworbene betriebliche Versorgung.

Nachteile der Direktzusage für den Arbeitgeber
Bei der Direktzusage gibt es einige Aspekte die sorgfältig bedacht werden müssen und für den Arbeitgeber unter Umständen zum Nachteil sind. Die innerbetrieblich gebildeten Rückstellungen zur Erfüllung der Versorgungszusagen müssen nach dem HGB bei der Bilanzierung als Fremdkapital auf der Passiva-Seite aufgeführt werden.

Relativ hohe Rückstellungen wirken sich jedoch auf wichtige Unternehmenskennzahlen und vor allen Dingen auf die Eigenkapitalquote aus.

Gerade bei älteren Direktzusagen ist zu bedenken, dass sich die Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten und die Zinsfaktoren seit Beginn der Zusage unter Umständen verändert haben.

Es ist daher unerlässlich in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob zukünftige Versorgungslücken zu erwarten sind, um diesen rechtzeitig entgegenwirken zu können.

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